Ein Überblick über die ökosoziale Steuerreform: Was sich für Immobilienbesitzer*innen ändert

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Obwohl bislang primär die CO2-Steuer und der Klimabonus hervorgehoben wurden, bietet die Steuerreform über die steuerliche Begünstigung des Tausches von Heizsystemen und der thermischen Sanierung – gepaart mit einer Aufstockung der entsprechenden Fördertöpfe – Anreize auch für Immobilienbesitzer*innen. Das Ganze wurde noch gepaart mit der Wiedereinführung eines Investitionsfreibetrages der diesmal an ökologische Vorgaben geknüpft werden soll. Durch die Begünstigung von Erneuerbaren Energiequellen kann auch im städtischen Bereich ein Impuls für das Klima gesetzt werden. Da davon auszugehen ist, dass die vorstehenden Förderungen mit entsprechenden Begleitmaßnahmen im Miet- und Wohnrecht begleitet werden, sollte sich eine Landflucht in Grenzen halten. Offen ist allerdings, ob es in künftigen Perioden massive Gegenfinanzierungsmaßnahmen geben wird. Derzeit findet sich abseits der CO2-Steuer kein Hinweis in den vorliegenden Unterlagen.

Karin Fuhrmann und Florian Petrikovics von der TPA analysieren die ökosoziale Steuerreform

Aus dem Ministerratsvortrag ergeben sich folgende Detailpunkte zur Steuerreform. Obwohl bisher noch nicht breit vorgestellt, verbergen sich doch auch einige Goodies für Immobilienbesitzer. Die Gesetzwerdung bleibt freilich abzuwarten.

Die geplanten Maßnahmen stellen sich wie folgt dar:

1 Ökologisierungsmaßnahmen

1 1 Einführung einer CO2-Bepreisung

1 1 1 Emissionshandelssystem

Beginnend mit Juli 2022 soll ein nationales Emissionshandelssystem implementiert werden, das in der Einführungs- und Übergangsphase mit vorab fixierten Preisen pro Tonne CO2 operiert. Der Preis für eine Tonne CO2 stellen sich in dieser Fixpreisphase wie folgt dar: Jahr CO2 Preis pro Tonne in € 2022 30 2023 35 2024 45 2025 55

 

Ab Jänner 2026 soll das Emissionshandelssystem in eine Marktphase übergehen.

1 2 Weitere Ökologisierungsmaßnahmen

1 2 1 Ausweitung der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für selbst hergestellten und verbrauchten Strom

Der Ministerratsvortrag sieht eine „Ausweitung der Befreiung von der Eigenstromsteuer“ vor. Ab 1. Juli 2022 soll für selbst hergestellte und genutzte elektrische Energie, soweit diese aus einer erneuerbaren Energiequelle stammt und noch nicht befreit ist, die Elektrizitätsabgabe wegfallen. Diese Befreiung  soll für eine Freimenge von 25.000 kWh gelten.

1 2 2 Steuerliche Förderung für den Austausch fossiler Heizsysteme und die umfassende thermische Sanierung

Ab 1. Juli 2022 sollen die Kosten für den Austausch fossiler Heizsysteme und der umfassenden thermischen Sanierung steuerlich geltend gemacht werden können. Steuerlich abzugsfähig sollen Projekte sein, die die Kriterien für die Förderung „Raus aus Öl und Gas“ oder „Sanierungsscheck“ erfüllen.

1 2 3 Diverse Fördertöpfe für Sanierungsmaßnahmen

Die Fördertöpfe für die Förderaktionen „Raus aus Öl und Gas“ sowie der thermisch-energetischen Sanierung mehrgeschossiger Wohnbauten werden erhöht. Weiters wird eine Förderung für den Austausch fossiler Heizungssysteme für einkommensschwache Haushalte eingeführt. Zusätzlich wird eine eigene Förderung für energieautarke Bauernhöfe eingeführt.

2 Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen

2 1 Regionaler Klimabonus

Um die Belastung durch die CO2-Bepreisung für die Bevölkerung auszugleichen, sollen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung rückvergütet werden. Die Höhe des Klimabonus stellt sich derzeit je nach Klassifikation der Wohnsitzgemeinde wie folgt dar: Klassifikation Bonus in € I. Urbane Zentren mit höchstrangiger ÖV-Erschließung 100 II. Urbane Zentren mit zumindest guter ÖV-Erschließung 133 III. Zentren sowie das Umland von Zentren mit zumindest (guter) Basiserschließung 167 IV. Ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung 200

Für Kinder wird ein Klimabonus von 50% des Wertes gewährt, der als Zuschlag zum Klimabonus von Personen mit Kindern ausbezahlt wird. Es ist geplant den Klimabonus für 2022 in voller Höhe auszubezahlen.

2 2 Senkung der Krankenversicherungsbeiträge

Ab 1. Juli 2022 sollen die Krankenversicherungsbeiträge für Einkommen unter EUR 2.500 gesenkt werden. Die Senkung ist gestaffelt und beträgt zwischen 1,7 und 0,2 Prozentpunkte der Krankenversicherungsbeiträge.

2 3 Reform des Einkommensteuertarifs

Mit 1. Juli 2022 soll die zweite Tarifstufe der Einkommensteuer gesenkt werden. Konkret soll für Einkommensbestandteile zwischen EUR 18.000 und EUR 31.000 der Steuersatz von momentan 35% auf 30% gesenkt werden.

Mit 1. Juli 2023 soll die dritte Tarifstufe gesenkt werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen Einkommensbestandteile zwischen EUR 31.000 und EUR 60.000 anstatt mit 42% nur mehr mit 40% besteuert werden.

2 4 Freibetrag für Erfolgsbeteiligungen von Dienstnehmern

Die bestehende Begünstigung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll ausgebaut werden und ein steuerlicher Freibetrag für Mitarbeitergewinnbeteiligungen von bis zu EUR 3.000 eingeführt werden.

2 5 Erhöhung des Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus soll ab 1. Juli 2022 von EUR 1.500 auf EUR 2.000 pro Kind angehoben werden. Für Kinder über 18 Jahren wird der Familienbonus Plus auf EUR 650 angehoben.

Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von EUR 250 auf EUR 400 pro Kind erhöht.

2 6 Senkung der Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz soll im Jahr 2023 auf 24% und im Jahr 2024 auf 23% gesenkt werden.

2 7 Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab 2023 soll die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von momentan EUR 800 auf EUR 1.000 angehoben werden.

2 8 Erhöhung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag

Ab dem Jahr 2022 soll der Gewinnfreibetrag von 13 % auf 15 % erhöht werden.

2 9 Einführung eines ökologischen Investitionsfreibetrages

Ab 2023 soll als Investitionsanreiz ein Investitionsfreibetrag eingeführt werden. Die konkrete Höhe des Investitionsfreibetrages ist bisher nicht bekannt. Wie bereits früher könnte dieser eine zusätzliche 10 % oder 20%ige Ausgabe bezogen auf die Investition bedeuten oder sich an der I-Prämie orientieren.

3 Sonstige Maßnahmen

3 1 Ausweitung der Digitalsteuer

Sollte weiterhin keine globale Digitalsteuer oder eine vergleichbare Steuer umgesetzt werden, dann wird die bestehende nationale Digitalsteuer auf Plattformen und den Verkauf von Nutzerdaten ausgeweitet.

3 2 Besteuerung von Kryptowährungen

Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollen die Einkünfte aus Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen eingegliedert werden.

3 2 1 Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraues bei Mietkaufmodellen

Ab dem Jahr 2023 soll der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern wieder von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden.

 

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